Muß man das Schulbedarfspaket eigens beantragen und wenn ja, was gilt es dabei zu beachten? Eine Antwort auf diese Frage findet sich auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums (nachzulesen hier):
Die zusätzliche Leistung in Höhe von 100 pro Schuljahr wird erstmals zum 1. August 2009 von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Hierfür muss der Schulbesuch bei der Agentur nachgewiesen werden.
Als Nachweis der Einschulung kann zum Beispiel die Aufnahmebestätigung der Schule, die Schulbescheinigung oder der Schülerausweis dienen. In allen anderen Fällen ist eine Schulbescheinigung einzureichen, aus der neben dem Schultyp auch die besuchte Jahrgangsstufe hervorgehen muss.
Für weitergehende Fragen zum Thema “Schulpaket” sollten Sie sich an Ihre zuständige Arbeitsagentur wenden.
Das bedeutet, es handelt sich beim Schulbedarfspaket um eine Pauschalleistung, die zum 01.08,09 mit ausgezahlt wird. Somit müßte der Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit, der den August 2009 umfaßt, auch das Schulbedarfspaket enthalten. In diesem Fall muß nur der erforderliche Nachweis über den Schulbesuch erbracht werden.
Wenn in Ihrem Bewilligungsbescheid für August 2009 das Schulbedarfspaket jedoch nicht auftaucht, sollten Sie vorsichtshalber einen Antrag stellen. Einen Musterantrag auf das Schulbedarfspaket für Bezieher von Leistungen nach SGB II finden Sie hier, allerdings sollten Sie den Adressaten (Agentur für Arbeit statt Sozialamt) anpassen. Für den Fall, daß Ihr Antrag abgelehnt werden sollte, finden Sie auf derselben Webseite einen Musterwiderspruch.
Wenn Sie keine Leistungen nach dem SGB II beziehen, Ihnen das Schulbedarfspaket jedoch als Empfänger von Kinderzuschlag zusteht, müßten Sie die 100 Euro von der zuständigen Familienkasse ausbezahlt bekommen. Ob dafür ein gesonderter Antrag erforderlich ist, sollten Sie direkt dort erfragen.
Auch wenn Ihr Antrag auf das Schulbedarfspaket hoffentlich genehmigt wird, ist es wichtig, die Belege für die gekauften Schul- und Lernmaterialien aufzubewahren, da sie von den zuständigen Behörden eingefordert werden können.
Die 100 Euro dürfen für alle mit der Schule in Zusammenhang stehenden Ausgaben, die nicht durch den Regelsatz gedeckt sind, verwendet werden. Das sind i.d.R. Schultasche, Lehrbücher, Arbeitshefte, Verbrauchsmaterialien wie Hefter, Stifte, Hefte, Zeichen- und Schreibblöcke usw. Auch Kosten für eintägige Klassenfahrten oder andere außerschulische Veranstaltungen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen gehören dazu, allerdings abzüglich eventueller Kosten für Verpflegung. 100 Euro sind so schneller als einem lieb ist beisammen…